BAG - Urteil vom 11.12.2024
4 AZR 44/24
Normen:
GewO § 106; TVG § 3; TVG § 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 14
NZA 2025, 566
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 402/22
LAG Köln, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 24/23

Ausrichtung einer vertraglichen Bezugnahmeregelung auf die jeweils für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel oder Tarifwechselklausel); Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge oder Tarifwerke im Falle einer sog. Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 4 AZR 44/24

DRsp Nr. 2025/4133

Ausrichtung einer vertraglichen Bezugnahmeregelung auf die jeweils für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge (sog. große dynamische Bezugnahmeklausel oder Tarifwechselklausel); Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge oder Tarifwerke im Falle einer sog. Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung

Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge steht, wenn es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung handelt, unter der auflösenden Bedingung, dass ihre Dynamik endet, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Abrede entfallen. Diese tritt nicht nur bei Ende der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin ein, sondern ua. auch dann, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort versetzt wird, der außerhalb des Geltungsbereichs des in Bezug genommenen Tarifvertrags liegt. In der Folge sind die in Bezug genommenen Tarifverträge ab diesem Zeitpunkt nur noch statisch, mit dem dann bestehenden Inhalt, anwendbar (Rn. 36 ff.). Orientierungssätze: