1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 02.07.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 06.06.2012 aufgehoben.
2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerden einer Reihe von Mitarbeitern.
Die Antragsgegnerin gehört der H...gruppe an und betreibt ein Logistikunternehmen. Sie hat Standorte in H... und G... . In G... befindet sich ein Call-Off-Lager. Der Antragsteller ist der in G... gewählte neunköpfige Betriebsrat.
Dem Antragsteller gehören u.a. Frau S..., Frau B... (Ersatzmitglied) und Frau Sc... an.
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