BAG - Urteil vom 28.01.1999
6 AZR 277/97
Normen:
BAT-O §§ 42 70 ; BGB §§ 242 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ; BRKG § 3 Abs. 5 ; TVG § 3 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ZTR 1999, 471
Vorinstanzen:
I. ArbG Potsdam - Urteil vom 25. April 1996 - 8 (4) (1) Sa 2106/94, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Brandenburg - Urteil vom 8. November 1996 - 5 Sa 454/96, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ausschlussfrist - Unzulässige Rechtsausübung

BAG, Urteil vom 28.01.99 - Aktenzeichen 6 AZR 277/97

DRsp Nr. 2002/16779

Ausschlussfrist - Unzulässige Rechtsausübung

Die Berufung eines Schuldners auf eine tarifliche Ausschlussfrist ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch fehlerhafte Angaben veranlasst hat.

Normenkette:

BAT-O §§ 42 70 ; BGB §§ 242 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ; BRKG § 3 Abs. 5 ; TVG § 3 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zur Rückzahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an die Beklagte verpflichtet ist.

Der Kläger, der vorher beim Bezirksamt B tätig war, ist seit September 1991 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung.