Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zur Rückzahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an die Beklagte verpflichtet ist.
Der Kläger, der vorher beim Bezirksamt B tätig war, ist seit September 1991 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|