Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren streitig, ob Gehaltsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1994 im Gesamtbetrag von DM 69.600,-- (12 x DM 5.800,--), das Weihnachtsgeld für 1993 und 1994 sowie das Urlaubsgeld von 1994 mit jeweils DM 5.800,-- infolge der Versäumung der einschlägigen tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind.
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