LAG Köln - Urteil vom 25.11.2009
9 Sa 826/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 383;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4548/08

Außerordentliche Kündigung bei Beleidigung und tätlicher Bedrohung des Personalleiters; Zeugnisverweigerungsrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen bei Furcht vor tätlicher Bedrohung durch Prozesspartei

LAG Köln, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 826/09

DRsp Nr. 2010/3741

Außerordentliche Kündigung bei Beleidigung und tätlicher Bedrohung des Personalleiters; Zeugnisverweigerungsrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen bei Furcht vor tätlicher Bedrohung durch Prozesspartei

1. Die Beleidigung und die Bedrohung des Personalleiters durch einen Arbeitnehmer mit Erklärungen wie "Was seid Ihr für Schweine!", "Ich mache Euch jetzt alle kaputt!", "Keiner hält mich auf!", "Einer von uns verlässt den Hof heute tot!" mit gleichzeitigen Faustschlägen neben den Kopf des Personalleiters rechtfertigt eine fristlose Kündigung. 2. Ein Zeuge, der ernsthaft befürchtet, von einer Prozesspartei tätlich angegangen zu werden, wenn er den Vorfall schildert, kann wegen seines grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 15 Ca 4548/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 383;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 13. Mai 2008 und/oder 2. Juni 2008 beendet worden ist.