Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.05.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie eines hilfsweise von der Beklagten gestellten Auflösungsantrags.
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