LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2024
15 SLa 127/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 565
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 244/23

Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2024 - Aktenzeichen 15 SLa 127/24

DRsp Nr. 2024/11264

Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

1. Eine Arbeitnehmerin kommt der sie treffenden sekundären Darlegungslast für das Bestehen einer Krankheit nicht durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach, wenn deren Beweisiwert erschüttert ist. 2. Ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, bedarf es weiteren Vortrags zu den tatsächlichen Umständen, die für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sprechen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 31.01.2024 - 4 Ca 244/23 Ö - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.

Die am 00.00.1963 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.12.2007 bei der beklagten Samtgemeinde als Sekretärin in der Verlässlichen Grundschule G. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13,61 Stunden und einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.024,00 € beschäftigt.

Der zwischen den Parteien zunächst befristet geschlossene Arbeitsvertrag vom 15.11.2007 lautet aufzugsweise:

"§ 4

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