Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 31.01.2024 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.
Die am 00.00.1963 geborene, ledige Klägerin war seit dem 01.12.2007 bei der beklagten Samtgemeinde als Sekretärin in der Verlässlichen Grundschule G. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13,61 Stunden und einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.024,00 € beschäftigt.
Der zwischen den Parteien zunächst befristet geschlossene Arbeitsvertrag vom 15.11.2007 lautet aufzugsweise:
"§ 4
"
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