LAG Köln - Urteil vom 06.06.2024
6 Sa 606/23
Normen:
BGB § 626;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 643
NZA 2024, 1725
MMR 2025, 76
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 851/23

Außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Wettbewerbs durch Weiterleiten von Kunden-Emails der Arbeitgeberin an ein Konkurrenzunternehmen

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 606/23

DRsp Nr. 2024/12375

Außerordentliche Kündigung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Wettbewerbs durch Weiterleiten von Kunden-Emails der Arbeitgeberin an ein Konkurrenzunternehmen

Leitet ein Vertriebsmitarbeiter Kunden-Emails seiner Arbeitgeberin an ein Konkurrenzunternehmen weiter, das zumindest mit seiner Internetpräsenz werbend am Markt auftritt, gibt er damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Gesellschaftsanteile er selbst an der Konkurrenzfirma hält, ob der Rest der Gesellschaftsanteile sein Bruder trägt und ob er oder der besagte Bruder die Freischaltung des Internetauftritts veranlasst hat.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.10.2023 - 2 Ca 851/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.05.2023. Dabei steht der Vorwurf des unerlaubten Wettbewerbs im Raum. Außerdem begehrt der Kläger die restliche Vergütung für den Monat Mai 2023 für die Zeit nach dem Zugang der Kündigung.

1. 2. 1. 2.