LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2024
3 SLa 313/24
Normen:
GG Art. 2; GG Art. 5; GG Art. 12; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 27.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1382/23

Außerordentliche Kündigung wegen Facebook-Äußerungen anlässlich des Israel/Hams-Konflikts; Schwerwiegender Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Rücksichtnahmepflicht; Herstellung eines Bezugs seiner privaten, gewaltverherrlichenden, menschenverachtenden und antisemitischen Äußerungen zu seinem Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 313/24

DRsp Nr. 2025/3203

Außerordentliche Kündigung wegen Facebook-Äußerungen anlässlich des Israel/Hams-Konflikts; Schwerwiegender Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Rücksichtnahmepflicht; Herstellung eines Bezugs seiner privaten, gewaltverherrlichenden, menschenverachtenden und antisemitischen Äußerungen zu seinem Arbeitgeber

1. Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem öffentlich zugänglichen privaten Facebook-Account im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas-Terroristen auf Israel im Oktober 2023, mit denen in jedenfalls teilweise auch strafrechtlich relevanter Weise Gewalttaten verherrlicht und volksverhetzend zum Hass gegen Israelis und/oder Juden aufgestachelt wird, begründen als außerdienstliches Verhalten nicht per se, sehr wohl aber dann "an sich" einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein Bezug zum Arbeitgeber durch die Statusmitteilung "Beschäftigt seit ... bei der... AG" hergestellt wird. Denn damit verstößt der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine Rücksichtnahmepflicht, indem er den Arbeitgeber u.a. der Gefahr einer erheblichen Rufschädigung aussetzt.