LAG Frankfurt/Main, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1931/04
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 6074/03
Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen; Sekundäre Vortragslast für den Arbeitnehmer zu Anlass, Verlauf und eingewandter Notwehr
BAG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 1039/06
DRsp Nr. 2009/5077
Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen; Sekundäre Vortragslast für den Arbeitnehmer zu Anlass, Verlauf und eingewandter Notwehr
1. a) Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden; denn der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen ist eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten.b) Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen.2. Allerdings vermag nicht jede Handlung, die zur Eskalation einer verbalen Auseinandersetzung beiträgt, unter dem Gesichtspunkt einer daraus resultierenden tätlichen Auseinandersetzung für sich genommen eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.3. a) Liegen gewichtige, objektive Anhaltspunkte für eine erhebliche aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an einer tätlichen Auseinandersetzung vor, darf sich der Arbeitgeber, der keine eigene Sachverhaltskenntnis hat, zunächst hierauf stützen.
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