I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.09.2024-
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bonn verwiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
I.
Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Anstellungsverhältnisses nach Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung der Beklagten vom 11.07.2024 sowie einer ebenfalls fristlos und hilfsweise fristgerecht erklärten Kündigung vom 12.08.2024.
Mit einem "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag" vom 30.01.2024, wegen dessen näheren Inhalts auf Blatt 5 bis 13 der arbeitsgerichtlichen Akte verwiesen wird, wurde der Kläger zum 01.04.2024 als Geschäftsführer der Beklagten mit einer monatlichen Vergütung von 10.000,- EUR brutto zzgl. einer jährlichen Tantieme von maximal 50.000,- EUR eingestellt. Für die Zeit vom 01.02.2024 bis zum 30.03.2024 war eine Tätigkeit des Klägers als Vertriebsleiter der Beklagten vereinbart.
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