LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.07.2025
L 2 EG 2/23
Normen:
BEEG § 4 Abs. 4 S. 3; BEEG § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 7/21

Auswirkung von betriebsüblichen Freistellungen durch Umwandlung eines Guthabens des Arbeitszeitkontos für das Elterngeld Plus

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.07.2025 - Aktenzeichen L 2 EG 2/23

DRsp Nr. 2025/13836

Auswirkung von betriebsüblichen Freistellungen durch Umwandlung eines Guthabens des Arbeitszeitkontos für das Elterngeld Plus

Die für das Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus) maßgebliche Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit erfordert grundsätzlich ein tatsächliches, dh aktives Verhalten im Sinne einer Ausführung oder Verrichtung. Gleichwohl gelten auch betriebsübliche Freistellungen durch Umwandlung eines Guthabens des Arbeitszeitkontos als solche Zeiten der Erwerbstätigkeit.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2023 wird klarstellend neu gefasst: Die Bescheide der Beklagten vom 15. Dezember 2020 und 7. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 13. September 2021 werden aufgehoben, soweit die Beklagte die Gewährung von Elterngeld Plus abgelehnt und die Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen verlangt hat. Die Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin Elterngeld Plus für den Zeitraum vom 9. März bis 8. Juli 2019 zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 4 Abs. 4 S. 3; BEEG § 26 Abs. 2;

Tatbestand