OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.04.2024
5 U 73/23
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 1048
NZI 2024, 580
NJW-RR 2024, 842
ZVI 2024, 302
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 424/22

Auszahlung des Rückkaufswertes aus einer privaten Rentenversicherung; Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 5 U 73/23

DRsp Nr. 2024/7343

Auszahlung des Rückkaufswertes aus einer privaten Rentenversicherung; Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter

§ 82 S. 1 InsO sieht in den Fällen, in denen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an der Schuldner geleistet worden ist, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, eine Befreiung von der Leistungspflicht vor, wenn der Leistende zu der Leistungszeit die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Der Schutz des § 82 InsO ist jedoch auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners beschränkt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 424/22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter 18.499,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2022 auf das Insolvenzkonto bei der ... AG, IBAN: ... zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.