Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2012 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch auf eine Sonderzahlung.
Die Klägerin, geboren am 01.11.1946, war vom 01.02.1997 an als Pflegehelferin im D. I.-Jesu Heim bei dem beklagten Verein beschäftigt.
Die vertraglichen Beziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 03.12.1997 (Bl. 4 f. d. A.). Nach § 2 dieses Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen D. verbandes (i. F.: "AVR") in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Der beklagte Verein hat u.a. die häusliche und stationäre Pflege zum Geschäftsgegenstand.
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