BAG - 08.09.1988 (2 AZR 102/88) - DRsp Nr. 1992/6071
BAG, vom 08.09.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 102/88
DRsp Nr. 1992/6071
Nicht ohne weiteres Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags mit einer schwangeren Arbeitnehmerin, die Ä als Pflegekraft Ä ausschließlich zu Nachtarbeit im Sinne von § 8MuSchG eingesetzt werden soll.
»Der Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Arbeitnehmerin, durch den diese sich ausschließlich zu Nachtarbeit [als Krankenhaus-Pflegekraft] i. S. des § 8MuSchG verpflichtet, ist nicht wegen Verstoßes gegen ein Beschäftigungsverbot nach § 134BGB nichtig, wenn bei Vertragsabschluß noch mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 6MuSchG zu rechnen ist. In diesem Falle ist die Schwangerschaft auch noch keine verkehrswesentliche Eigenschaft, die den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 119BGB berechtigt ..Die schwangere Arbeitnehmerin ist bei dieser Fallgestaltung jedoch von sich aus ohne Befragen verpflichtet, ihre Schwangerschaft zu offenbaren. Kommt sie ihrer Offenbarungspflicht nicht nach, so können die Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123BGB erfüllt sein.«