»Die Beteiligung der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG [BetrVerfG] ist nicht nur bei der Bestellung des Wahlvorstands, sondern auch während der Durchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten.
§ 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG stellt eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i. S. von § 19 Abs. 1 BetrVG dar.
Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß hierdurch das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.«
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