»Nach § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO sind für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Dazu gehören die vom Arbeitgeber nach §
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