»Gemäß § 117 AFG i. V. m. §§ 100 und 101 Abs. 1 AFG hat der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist, der aber gleichwohl der Arbeitsvermittlung schon zur Verfügung steht, Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwar bestimmt § 117 Abs. 1 AFG, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ruht, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Gemäß § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG ist dem Arbeitslosen jedoch Arbeitslosengeld auch für die Zeit zu gewähren, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 1 AFG ruht, wenn dieser tatsächlich das ihm zustehende Arbeitsentgelt nicht erhält.