»Eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Ruhegelder, die Einschränkungen der betrieblichen Leistungen vorsieht, wirkt nicht hinsichtlich derjenigen früheren Arbeitnehmer, die beim Inkraftreten der neuen Betriebsvereinbarung bereits im Ruhestand leben und Bezüge nach einer früheren Regelung erhalten.«
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