(d-e) »Der Bekl. [Pensionssicherungsverein, PSV] muß für die Versorgungsanwartschaft des Kl. Insolvenzschutz gewähren. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erhalten Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören und im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Trägerunternehmens eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Der Kl. gehört zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse. Dem Kl. ist 1962 und 1966 eine Zusage auf Versorgung aus Mitteln der Unterstützungskasse in Höhe von 25 % des letzten Gehalts erteilt worden. Darüber hinaus steht fest, daß die Versorgungszusage während der Tätigkeit des Kl. für die Konzernobergesellschaft und die von ihr abhängigen Unternehmen wiederholt bestätigt worden ist.
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