»... Nach Art. 1 § 14 Abs. 3 AÜG ist »vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung« der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG [BetrVerfG] zu beteiligen. ...
Nach § 99 Abs. 2 Ziff 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen würde. Das LAG hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag [des Betriebsrats] sei unbegründet, weil es sich bei Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG [Versagung der Erlaubnis zur Überlassung eines ArbNehmers für mehr als sechs Monate] nicht um ein Verbotsgesetz handele. Dem hat der Senat nicht folgen können.
Richtig ist, daß ein Zustimmungsverweigerungsgrund i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur vorliegt, wenn die personelle Maßnahme als solche gesetzeswidrig ist. Es genügt nicht, daß einzelne Vertragsbestimmungen gegen Gesetze verstoßen (BAG, DB 1978,2033 [hier: VI(642)179e]; BAGE 49,180 [Leitsatzabdruck unter VI(642)233a]).