Abdruck der amtlichen Leitsatze unter VI (610) 220 h-i.
»... Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, wenn die Forderungen zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem sie persönlich haftender Gesellschafter sind (§
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