BAG - 29.09.1988 (2 AZR 107/88) - DRsp Nr. 1992/6066
BAG, vom 29.09.1988 - Aktenzeichen 2 AZR 107/88
DRsp Nr. 1992/6066
Betriebsübergang im Sinne des § 613 aBGB im Überwachungsgewerbe kein Übergang dadurch, daß der Träger des zu bewachenden Objekts mit einem anderen als dem bisherigen Unternehmer einen Bewachungsvertrag abschließt.
»Endet ein Vertrag über die Bewachung eines Objekts durch Fristablauf und schließt der Objektträger im Rahmen einer Ausschreibung mit einem anderen Unternehmer einen neuen Bewachungsvertrag, so liegt kein rechtsgeschäftlicher Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils des früheren Bewachungsunternehmers auf den neuen nach § 613 a Abs. 1BGB vor. Es kommt nicht darauf an, ob der beendete Bewachungsvertrag für den früheren Unternehmer das »wesentliche Substrat« seines Betriebs oder Betriebsteils gewesen ist, weil dieser Vertrag ebensowenig wie sonstige Kundenbeziehungen durch den Anschlußvertrag mit dem Objektträger auf das neu beauftragte Bewachungsunternehmen übertragen wird und es deswegen an der für den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1BGB erforderlichen Überleitung der immateriellen Betriebsmittel fehlt (im Anschluß an das Urteil des 5. Senats des BAG vom 8. 9. 1982 Ä 5 AZR 10/80).
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