Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Leistungen aufgrund eines Sozialplanes beanspruchen kann.
Der am 3. Oktober 1945 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1962 beschäftigt. Er wurde als Techniker in der Entwicklungsabteilung zu einem Gehalt von zuletzt 5.314,00 DM eingesetzt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
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