BAG - Urteil vom 24.04.2024
4 AZR 196/23
Normen:
TVöD/VKA § 1 Abs. 2 Buchst. r;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 895/21
LAG Chemnitz, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 486/21

Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) für ein Arbeitsverhältnis; Herausnahme bestimmter Einsatzorte aus dem Geltungsbereich des TVöD/VKA

BAG, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 4 AZR 196/23

DRsp Nr. 2025/449

Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) für ein Arbeitsverhältnis; Herausnahme bestimmter Einsatzorte aus dem Geltungsbereich des TVöD/VKA

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2023 - 3 Sa 486/21 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

TVöD/VKA § 1 Abs. 2 Buchst. r;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) für ihr Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bankkauffrau sowie eine solche als Köchin verfügt und seit 2010 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di ist, ist seit April 2011 bei der Beklagten als Badhelferin und Servicekraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. Juli 2024 enden. Arbeitsvertraglich war ein Festgehalt iHv. 1.800,00 Euro brutto sowie die Zahlung einer Leistungszulage iHv. 100,00 Euro brutto vereinbart.

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