LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.07.2024
3 Sa 21/24
Normen:
BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. Abs. 3; BGB § 283 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1548/23

Beanspruchung der Zahlung von arbeitsvertraglich vereinbarten Tantiemen; Schadenersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung bzgl. der Tantiemen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.07.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 21/24

DRsp Nr. 2024/14375

Beanspruchung der Zahlung von arbeitsvertraglich vereinbarten Tantiemen; Schadenersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung bzgl. der Tantiemen

1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. 2. Gibt der Arbeitgeber Ziele vor, die nicht der Billigkeit nach dem § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechen, so verletzt er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner. Rechtsfolge ist aber nicht Schadensersatz wegen Unmöglichkeit, sondern allein gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Januar 2024 - 5 Ca 1548/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 eine Tantieme iHv. EUR 21.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2022 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 eine Tantieme iHv. EUR 25.500,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2023 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.