Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des - ab 8. Mai 2020 zuerkannten - Grades der Behinderung (GdB) von 60 rückwirkend mindestens ab 1. Januar 2019 sowie der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) streitig.
Die am ... 1958 geborene Klägerin bezieht seit 1. September 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
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