LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.11.2024
L 7 SB 56/22
Normen:
SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SB 103/21

Beantragung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung eines Schwerbehinderten mit Auswirkung auf die Orientierungsfähigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen L 7 SB 56/22

DRsp Nr. 2025/2461

Beantragung des Merkzeichens G wegen einer psychischen Erkrankung eines Schwerbehinderten mit Auswirkung auf die Orientierungsfähigkeit

1. Klageanträge sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung auszulegen. Bei einer unvertretenen Klägerin kann nicht auf eine Rücknahme bezüglich des Merkzeichens G geschlossen werden, wenn sie erklärt, dass sie das Merkzeichen B begehrt. 2. Sofern das Merkzeichen G wegen einer psychischen Erkrankung beantragt wird, muss sich diese auf die Orientierungsfähigkeit auswirken. Die Diagnose einer psychischen Erkrankung mit ausgeprägter wahnhafter Störung genügt nicht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 228 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des - ab 8. Mai 2020 zuerkannten - Grades der Behinderung (GdB) von 60 rückwirkend mindestens ab 1. Januar 2019 sowie der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) streitig.

Die am ... 1958 geborene Klägerin bezieht seit 1. September 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.