BVerwG - Beschluss vom 11.04.2024
5 P 10.22
Normen:
SBG § 59 S. 1; SBG § 60 Abs. 1 S. 1; SBG § 60 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2024, 819
FA 2024, 281
PersV 2024, 512
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 2214/20
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 A 3021/21

Beendigung der Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle mit dem Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der Dienststelle; Verlust ihrer Personalratsfähigkeit

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 5 P 10.22

DRsp Nr. 2024/11110

Beendigung der Amtszeit des Personalrats einer militärischen Dienststelle mit dem Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der Dienststelle; Verlust ihrer Personalratsfähigkeit

Die Amtszeit eines gewählten Personalrats, der in einer Dienststelle im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 SBG gebildet ist, endet mit dem Verlust ihrer Personalratsfähigkeit, wenn der einzige Vertreter der Zivilbeschäftigten, der zugleich der einzige Zivilbeschäftigte in der Dienststelle ist, aus dem Personalrat und der Dienststelle ausscheidet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SBG § 59 S. 1; SBG § 60 Abs. 1 S. 1; SBG § 60 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Frage, ob die Amtszeit des bei einer militärischen Dienststelle gebildeten Personalrats mit dem Ausscheiden des einzigen zivilen Beschäftigten aus dem Personalrat und der Dienststelle endet.