I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08. Dezember 2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.
Die Klägerin, der ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt ist, wurde vom Beklagten kraft schriftlichen, zunächst bis 31. Dezember 2022 befristeten Arbeitsvertrages vom 31. Oktober 2022 (Bl. 5 ff. d. A.; im Folgenden: AV) ab dem 01. November 2022 mit 75 % der tariflichen Regelarbeitszeit als Aushilfe in der Hauswirtschaft im Seniorenzentrum Z.-Stadt eingestellt. §§ 2 Abs. 1 und 3 AV lauten auszugsweise wie folgt:
1. 2. 3. 1. 2.
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