LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2024
6 SLa 15/24
Normen:
BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 217/23

Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers in der Wartezeit hinsichtlich Maßregelungsverbots

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 15/24

DRsp Nr. 2024/14717

Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers in der Wartezeit hinsichtlich Maßregelungsverbots

1. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. 2. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt nicht vor, da der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass seine Weigerung, die Krankheitsdiagnose offenzulegen, der tragende Grund für die Kündigung war.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08. Dezember 2023 -1 Ca 217/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.

Die Klägerin, der ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt ist, wurde vom Beklagten kraft schriftlichen, zunächst bis 31. Dezember 2022 befristeten Arbeitsvertrages vom 31. Oktober 2022 (Bl. 5 ff. d. A.; im Folgenden: AV) ab dem 01. November 2022 mit 75 % der tariflichen Regelarbeitszeit als Aushilfe in der Hauswirtschaft im Seniorenzentrum Z.-Stadt eingestellt. §§ 2 Abs. 1 und 3 AV lauten auszugsweise wie folgt:

1. 2. 3. 1. 2.