I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung vom 28. September 2022.
Der am 26. Mai 1975 geborene Kläger ist zum 1. März 2022 als Servicetechniker zu einem monatlichen Bruttoverdienst in die Dienste der Beklagten eingetreten.
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