LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2024
3 Sa 113/23
Normen:
BGB § 626; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2410/22

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung wegen Nichterscheinens bei der Arbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 113/23

DRsp Nr. 2024/7237

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung wegen Nichterscheinens bei der Arbeit

1. Die Berufungsbegründung vor dem Landesarbeitsgericht muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. 2. Die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach dem angegriffenen Urteil die fristlose Kündigung auch mangels vorheriger einschlägiger Abmahnung unwirksam sei und substantiierter Vortrag zu den behaupteten Abmahnungen fehle.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2023 - 3 Ca 2410/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; ZPO § 138;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung vom 28. September 2022.

Der am 26. Mai 1975 geborene Kläger ist zum 1. März 2022 als Servicetechniker zu einem monatlichen Bruttoverdienst in die Dienste der Beklagten eingetreten.