BAG - Urteil vom 11.11.2009
7 AZR 349/08
Normen:
HRG (in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) §§ 57b; HRG (in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57f Abs. 2; HRG (in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 47; HRG (in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 48; HRG (in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 48a; HRG (in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 48b; WissZeitVG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
AP HRG § 57f Nr. 1
AuR 2010, 175
BAGE 132, 240
NZA 2010, 765
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1468/07
ArbG Hannover - 10 Ca 200/07 Ö - 6.9.2007,

Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen; Geltung der Übergangsregelung des § 57f Abs. 2 HRG

BAG, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 349/08

DRsp Nr. 2010/3333

Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen; Geltung der Übergangsregelung des § 57f Abs. 2 HRG

Die Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 HRG in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen gilt nicht für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 als Oberassistenten beschäftigt waren. Oberassistenten sind keine wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG. Orientierungssätze: 1. Nach § 57f Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG in der vom 31. Dezember 2004 bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung war mit Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen, der Abschluss befristeter Arbeitsverträge auch nach Ausschöpfung der nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG zulässigen Höchstbefristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig. 2. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 zuletzt als Oberassistenten beschäftigt waren. Diese fallen auch dann nicht unter den Anwendungsbereich des § 57f Abs. 2 HRG, wenn sie vor ihrer Berufung zum Oberassistenten als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftlicher Assistent tätig waren.