Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 07.11.2011 nicht zum 17.10.2012 beendet worden ist.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4.Die Revision wird zugelassen.
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