OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.11.2024
5 B 558/24
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; GG Art. 9 Abs. 2;

Befugnis einer Person als Mitglied zur Anfechtung der Verbotsverfügung; Erfüllen des objektiven Tatbestands des Verbotstatbestandes (hier: geistige Unterstützung der Hamas); Verneinen des Existenzrechts eines Staates (hier: Israel) als Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.11.2024 - Aktenzeichen 5 B 558/24

DRsp Nr. 2024/14593

Befugnis einer Person als Mitglied zur Anfechtung der Verbotsverfügung; Erfüllen des objektiven Tatbestands des Verbotstatbestandes (hier: geistige Unterstützung der Hamas); Verneinen des Existenzrechts eines Staates (hier: Israel) als Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung

1. Personen, zu deren Händen eine Vereinsverbotsverfügung ergangen ist, sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung nur ausnahmsweise befugt. Sie müssen dafür geltend machen, es liege kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vor und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung. 2. Ein Verein richtet sich nicht nur dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn seine Tätigkeit oder sein Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, sondern auch, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft.