ArbG Schwerin, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1540/22
Begleichung des Ausgleichs geleisteter Überstunden durch bezahlte Freistellung; Wahrung der Grenzen billigen Ermessens bei der Arbeitsbefreiung des Arbeitnehmers
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 92/23
DRsp Nr. 2024/14152
Begleichung des Ausgleichs geleisteter Überstunden durch bezahlte Freistellung; Wahrung der Grenzen billigen Ermessens bei der Arbeitsbefreiung des Arbeitnehmers
1. Ein Arbeitgeber kann geleistete Überstunden durch bezahlte Freizeit ausgleichen und diesen Freizeitausgleich im Rahmen seines Direktionsrechts auch einseitig anordnen. Es handelt sich um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit im Sinne von § 106 Satz 1 GewO. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, während derer ein Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO ermöglicht ihm, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Ort und Art nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3BGB zu bestimmen.
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