Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 (BAnZ Nr. 53 vom 15. März 1984; nachfolgend 19. S A) der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), durch die vom 1. Januar 1985 an für die Versorgungsberechtigten die sogenannte Nettogesamtversorgung eingeführt wird.
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