BAG - Urteil vom 19.12.2024
6 AZR 209/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; Überleitungsfassung für Berlin § 74a Abs. 1; Überleitungsfassung für Berlin § 74a Abs. 2; Bundesbesoldungsgesetz in Überleitungsfassung für Berlin § 74a Abs. 8; Bundesbesoldungsgesetz in Überleitungsfassung für Berlin § 74b;
Fundstellen:
BB 2025, 509
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 4530/21
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 513/22

Begrenzung des begünstigten Personenkreises bei Gewährung einer finanziellen Zuwendung durch den Gesetzgeber eines Bundeslandes; Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei dieser gewährenden Staatstätigkeit in den verfassungsrechtlichen Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes; Fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit für eine Verwaltungsvorschrift als Akt der Rechtsetzung der Exekutive

BAG, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 209/23

DRsp Nr. 2025/1968

Begrenzung des begünstigten Personenkreises bei Gewährung einer finanziellen Zuwendung durch den Gesetzgeber eines Bundeslandes; Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei dieser gewährenden Staatstätigkeit in den verfassungsrechtlichen Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes; Fachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit für eine Verwaltungsvorschrift als Akt der Rechtsetzung der Exekutive

Orientierungssätze: 1. Gewährt der Gesetzgeber eines Bundeslandes eine finanzielle Zuwendung, ist gerichtlich nicht zu prüfen, ob bei Begrenzung des begünstigten Personenkreises die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt wurde. In den verfassungsrechtlichen Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes hat der Gesetzgeber bei dieser gewährenden Staatstätigkeit grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (Rn. 32). 2. Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass auch eine Verwaltungsvorschrift als Akt der Rechtsetzung der Exekutive einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit bedarf (Rn. 28).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2023 - 12 Sa 513/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; Überleitungsfassung für Berlin § 74a Abs. 1; Überleitungsfassung für Berlin § 74a Abs. 2;