LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.08.2024
9 BVL 1/24
Normen:
ArbGG § 97; TVG § 4a;

Begrenzung einer Tarifzuständigkeit bei Mischbetrieben auf einen Schwerpunkt oder das Gepräge des Betriebes auf Grundlage der Satzung; Auslegung der Satzung der IGBCE

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 9 BVL 1/24

DRsp Nr. 2024/14621

Begrenzung einer Tarifzuständigkeit bei Mischbetrieben auf einen Schwerpunkt oder das Gepräge des Betriebes auf Grundlage der Satzung; Auslegung der Satzung der IGBCE

1. Ergibt die Auslegung der Satzung der IGBCE, dass die Verarbeitung von Chemikalien in einem Handelsunternehmen auch erfasst ist, liegt ein Mischbetrieb vor, auf den sich die Tarifzuständigkeit erstreckt. 2. Die Begrenzung einer Tarifzuständigkeit bei Mischbetrieben auf einen Schwerpunkt oder das Gepräge des Betriebes muss sich aus der Satzung ergeben.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 97; TVG § 4a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Tarifzuständigkeit der D. (Beteiligte zu 2.) für den Betrieb der Beteiligten zu 1. in H.