OVG Saarland - Beschluss vom 14.10.2024
1 A 119/23
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 99 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1671/21

Begriff der wesentlichen körperlichen Behinderung im Falle einer Hörbeeinträchtigung; Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bei Mehrfachbehinderung

OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2024 - Aktenzeichen 1 A 119/23

DRsp Nr. 2024/14595

Begriff der "wesentlichen" körperlichen Behinderung im Falle einer Hörbeeinträchtigung; Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bei Mehrfachbehinderung

1. Zum Begriff der "wesentlichen" körperlichen Behinderung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 99 Abs. 1 SGB IX) im Falle einer Hörbeeinträchtigung 2. Zur Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bei Mehrfachbehinderung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. August 2023 - 3 K 1671/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 205.479,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB IX § 99 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die dem Kläger als Träger der Kinder- und Jugendhilfe durch Leistungen der Eingliederungshilfe entstanden sind (und entstehen). Der Beklagte ist Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX (vormals Sozialhilfe, SGB XII).