Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.03.2011 - 8 Ca 5228/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses.
Die 1982 geborene Klägerin war seit dem 02.11.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag datiert vom 13.11.2009. Vereinbart war eine Tätigkeit der Klägerin als Produktionshelferin für Medientechnik mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden gegen ein Bruttoentgelt in Höhe von 720,00 EUR.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|