LAG Hamm - Urteil vom 13.12.2012
11 Sa 1206/12
Normen:
BGB, §§ 305, 305 c, 307, TzBfG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5228/10

Begriff des Aushandelns im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB; Formularmäßige Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1206/12

DRsp Nr. 2013/7162

Begriff des Aushandelns im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB; Formularmäßige Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses

1. Ein Formulararbeitsvertrag ist nicht ausgehandelt i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn sich die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss darin erschöpft, dass der Arbeitgeber den Vertragstext abschnittweise vorliest und die Arbeitnehmerin auf Frage des Arbeitgebers antwortet, sie habe das verstanden, das sei in Ordnung so.2. Die nach §§ 305 ff BGB zu kontrollierende vorformulierte Befristungsvereinbarung ist nach § 305 c Abs. 1 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.03.2011 - 8 Ca 5228/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB, §§ 305, 305 c, 307, TzBfG § 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses.

Die 1982 geborene Klägerin war seit dem 02.11.2009 bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag datiert vom 13.11.2009. Vereinbart war eine Tätigkeit der Klägerin als Produktionshelferin für Medientechnik mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden gegen ein Bruttoentgelt in Höhe von 720,00 EUR.