LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2023
10 Sa 778/23
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 5 und 6; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 751/21

Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9 Abs.1, 10 Abs. 1 AÜG; Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 778/23

DRsp Nr. 2024/11494

Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9 Abs.1, 10 Abs. 1 AÜG; Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG

1. Soweit ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr.1a, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG als zustanden gekommen gilt, wenn der Entleiher gegen das Transparenzgebot aus § 1 Abs. 1 Satz 5, 6 AÜG verstoßen hat, ist ein kumulativer Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht erforderlich. Denn eine Unwirksamkeit des zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrags ist nur bei einer Verletzung der beiden Pflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG gesetzlich gewollt. 2. Durch einen Betriebsübergang auf Seiten des Verleihers, also einen Arbeitgeberwechsel, entsteht keine (erneute) Pflicht zur Offenlegung und Konkretisierung. 3. Für die Fiktionswirkung gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 AÜG wegen des Überschreitens der Überlassungshöchstdauer sind allein Überlassungszeiträume ab dem 01.04.2017 maßgeblich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.12.2021, 1 Ca 751/21, unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung abgeändert und

die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: