Die Kläger waren Gesellschafter der F. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin) mit je hälftigen Anteilen und seit 1980 auch deren Geschäftsführer. Im Jahre 1984 erteilte die GmbH beiden Klägern Direktzusagen über ein lebenslängliches Ruhegeld von monatlich 1.500 DM für den Fall, daß sie "nach vollendetem 65. Lebensjahr oder infolge Berufsunfähigkeit... vor Erreichen dieses Alters" aus den Diensten der GmbH ausschieden. Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 und 3 der Direktzusage bestimmte:
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