LAG Köln - Urteil vom 03.07.2025
6 SLa 643/24
Normen:
BGB § 611a; BGB § 315; BBhV § 15; SGB V § 56; SGB V § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 894/24

Beihilfe; Zahnersatz; Angestellte im öffentlichen Dienst

LAG Köln, Urteil vom 03.07.2025 - Aktenzeichen 6 SLa 643/24

DRsp Nr. 2025/14038

Beihilfe; Zahnersatz; Angestellte im öffentlichen Dienst

1. Eine "Altarbeitnehmerin" nach der Protokollerklärung zu § 13 TV-Ü hat aus § 40 BAT ("Beihilfe nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen") und § 15 BBhV (als eine solche "jeweils geltende Bestimmung") keinen Anspruch auf Beihilfe für Zahnimplantate. Denn die "jeweils geltende Bestimmung" ergibt sich seit über 20 Jahren aus dem Rundschreiben des BMI vom 30.05.2005, dem zufolge keine Beihilfe für Implantate gewährt wird. Dem Rundschreiben liegt die Zahnersatzrichtlinie vom 08.12.2004 zugrunde, die gemäß § 92 SGB V i.V.m. § 56 SGB V vom Bundesausschuss erlassen worden war. 2. Das besagte Rundschreiben des BMI wahrt die Grenzen billigen Ermessens.

Tenor

1 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.11.2024 - 5 Ca 894/24 - abgeändert und die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 315; BBhV § 15; SGB V § 56; SGB V § 92;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten von Zahnbehandlungen.