LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2024
10 SLa 74/24 SK
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 561/22

Beiträge für die Berufsausbildung und die Zusatzversorgung im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe; Grenzziehung zwischen industrieller und handwerklicher Herstellung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 10 SLa 74/24 SK

DRsp Nr. 2024/14105

Beiträge für die Berufsausbildung und die Zusatzversorgung im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe; Grenzziehung zwischen industrieller und handwerklicher Herstellung

1. Die Zuordnung zu handwerklicher oder industrieller Herstellung hat im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen. 2. Der betriebliche Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen. 3. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erfasst grundsätzlich Eisenschutzarbeiten aller Art.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Oktober 2023 - 11 Ca 561/22 SK - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 60.378,00 EUR (in Worten: Sechzigtausenddreihundertachtundsiebzig und 0/100 Euro) zu zahlen.