LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2024
9 Sa 824/23 SK
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV 2018 § 15 Abs. 2; VTV 2018 § 18; TVG § 5 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 31/23

Beiträge für die Berufsausbildung und die Zusatzversorgung im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe; Darlegungs- und Beweislast für die arbeitszeitlich überwiegende Verrichtung baugewerblicher Tätigkeiten im Betrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 824/23 SK

DRsp Nr. 2024/14106

Beiträge für die Berufsausbildung und die Zusatzversorgung im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe; Darlegungs- und Beweislast für die arbeitszeitlich überwiegende Verrichtung baugewerblicher Tätigkeiten im Betrieb

Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge ist eröffnet, wenn in dem fraglichen Betrieb in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis Abschnitt V der Verfahrenstarifverträge fallen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2023 - 1 Ca 31/23 SK - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV 2018 § 15 Abs. 2; VTV 2018 § 18; TVG § 5 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten.