LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2024
10 SLa 87/24 SK
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; VTV § 15 Abs. 2; AEntG § 8 Abs. 1; AEntG § 5 Nr. 3; Rom I-VO Art. 8 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 675/22

Beiträge für die Berufsausbildung und die Zusatzversorgung im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe; Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes der entsandten Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2024 - Aktenzeichen 10 SLa 87/24 SK

DRsp Nr. 2024/14142

Beiträge für die Berufsausbildung und die Zusatzversorgung im Rahmen des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe; Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes der entsandten Arbeitnehmer

1. Die kraft der Allgemeinverbindlichkeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach § 5 Abs. 4 TVG in Deutschland geltenden Tarifnormen sind einseitig zwingende Normen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO. 2. Eine Gesamtheit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, das heißt geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. November 2023 - 5 Ca 675122 SK - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; VTV § 15 Abs. 2; AEntG § 8 Abs. 1; AEntG § 5 Nr. 3; Rom I-VO Art. 8 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.