BAG - Urteil vom 25.07.2024
8 AZR 21/23
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 61b Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2931
EzA-SD 2024, 9
NZA 2024, 1717
BB 2025, 56
DB 2025, 261
AP 2024
MDR 2025, 179
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6792/20
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 317/22

Benachteiligung des Bewerbers durch die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung wegen mehrerer in § 1 AGG genannter Gründe oder wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG und der Schwerbehinderung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG; Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; Zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG als materiell rechtliche Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 21/23

DRsp Nr. 2024/14723

Benachteiligung des Bewerbers durch die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung wegen mehrerer in § 1 AGG genannter Gründe oder wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG und der Schwerbehinderung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG; Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; Zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG als materiell rechtliche Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Auch wenn ein Bewerber durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung wegen mehrerer in § 1 AGG genannter Gründe oder wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG und der Schwerbehinderung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG benachteiligt wird, liegt nur eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, die zu einem einheitlichen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG führt, der wiederum nur einen Streitgegenstand im prozessualen Sinne bildet. Das gilt selbst dann, wenn die Umstände, die iSv. § 7 Abs. 1 AGG den Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und den verschiedenen Gründen belegen, sich jeweils aus einem unterschiedlichen Verhalten des Arbeitgebers ergeben. Bei diesen Umständen handelt es sich lediglich um Begründungselemente des Anspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG (Rn. 43 ff. und Rn. 55).