ArbG Berlin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6792/20
LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 317/22
Benachteiligung des Bewerbers durch die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung wegen mehrerer in § 1 AGG genannter Gründe oder wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG und der Schwerbehinderung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG; Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; Zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG als materiell rechtliche Ausschlussfrist
BAG, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 21/23
DRsp Nr. 2024/14723
Benachteiligung des Bewerbers durch die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung wegen mehrerer in § 1AGG genannter Gründe oder wegen eines Grundes iSv. § 1AGG und der Schwerbehinderung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1AGG; Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes; Zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2AGG als materiell rechtliche Ausschlussfrist
Orientierungssätze:1. Auch wenn ein Bewerber durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung wegen mehrerer in § 1AGG genannter Gründe oder wegen eines Grundes iSv. § 1AGG und der Schwerbehinderung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1AGG benachteiligt wird, liegt nur eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor, die zu einem einheitlichen Anspruch nach § 15 Abs. 2AGG führt, der wiederum nur einen Streitgegenstand im prozessualen Sinne bildet. Das gilt selbst dann, wenn die Umstände, die iSv. § 7 Abs. 1AGG den Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und den verschiedenen Gründen belegen, sich jeweils aus einem unterschiedlichen Verhalten des Arbeitgebers ergeben. Bei diesen Umständen handelt es sich lediglich um Begründungselemente des Anspruchs aus § 15 Abs. 2AGG(Rn. 43 ff. und Rn. 55).
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