BAG - Urteil vom 22.10.2009
8 AZR 642/08
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 2
ArbRB 2010, 138
DB 2010, 507
NZA 2010, 280
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 256/08
ArbG Essen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1926/07

Benachteiligung wegen Behinderung bei krankheitsbedingter Kündigung

BAG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 642/08

DRsp Nr. 2010/2756

Benachteiligung wegen Behinderung bei krankheitsbedingter Kündigung

Eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung verstößt i.d.R. nicht gegen das AGG und löst demzufolge auch keinen Schadensersatzanspruch aus.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2008 - 12 Sa 256/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, den der Kläger mit einem Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - begründet.