Die Parteien streiten über die Höhe eines Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme.
Die Kläger sind bei der Beklagten als Flugzeugführer angestellt. Sie sind Mitglieder der Vereinigung Cockpit e. V. Diese rief die Piloten der Beklagten für den 22. Februar 2010 in der Zeit von 0:00 Uhr bis 23:59 Uhr zu einem Streik auf, an dem sich die Kläger beteiligten.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Cockpitpersonal vom 08.02.2006 (
" § 19 Vergütung
1) Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:
a) Grundgehalt (gemäß § 3 VTV GWI Nr. 3)
b) Flugzulage (gemäß § 4 VTV GWI Nr. 3)
c) Mehrflugstundenvergütung (gemäß § 20 MTVT)
(...)
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