LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2024
12 SLa 59/24
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2191/23

Berechnung der Höhe des Betriebsrentenanspruchs eines Betriebsrentners nach einem Versorgungsausgleich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 12 SLa 59/24

DRsp Nr. 2024/13388

Berechnung der Höhe des Betriebsrentenanspruchs eines Betriebsrentners nach einem Versorgungsausgleich

1. Die Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Beschlussformel über den Versorgungsausgleich betreffend den Betriebsrentenanspruch eines Ehegatten erfasst im Verhältnis des Ehegatten als Betriebsrentner und seinem am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Versorgungsschuldner auch den Wirkungszeitpunkt des Versorgungsausgleichs. 2. Der Umstand, dass der Ehegatte während des familiengerichtlichen Verfahrens weiter seine ungekürzte Versorgung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage bezogen hat, führt nicht dazu, dass die Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs abweichend von dem im familiengerichtlichen Beschluss festgelegten Wirkungszeitpunkt in der Vergangenheit - hier der 30.06.2016 - erst nach Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses - hier am 14.12.2022 - erfolgt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.12.2023 - 3 Ca 2191/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Betriebsrentenanspruchs des Klägers nach einem Versorgungsausgleich.

1. 2. 1. 2.