LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2024
18 SLa 557/24
Normen:
ME § 2 Nr. 1, 2, 4 S. 1, Nr. 6 ETV 13.;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 22.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 350/24

Berechnung der Höhe einer tariflichen Sonderzuwendung

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen 18 SLa 557/24

DRsp Nr. 2025/1954

Berechnung der Höhe einer tariflichen Sonderzuwendung

Monate, in denen ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt fehlt und die zeitlich nicht vollständig mit Entgeltzahlung oder Entgeltfortzahlung belegt sind, zählen nicht zu den "letzten 6 abgerechneten Monaten vor Auszahlung der Sonderzahlung" i.S.d. § 2 Nr. 4 S. 1 ETV 13. ME. Diese Monate sind durch die nächst zurückliegenden Monate vor dem Auszahlungstag der Sonderzahlung, die vollständig mit Entgeltzahlung oder Entgeltfortzahlung belegt sind, zu ersetzen. Das ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung oder einer teleologischen Reduktion des § 2 Nr. 4 S. 1 ETV 13. ME.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.05.2024 - 2 Ca 350/24 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 283,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.12.2023 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ME § 2 Nr. 1, 2, 4 S. 1, Nr. 6 ETV 13.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Berechnung einer Sonderzuwendung.